Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht umfasst im weitesten Sinne alle Gesetze, die Sanktionen wegen Verstößen gegen Steuergesetze androhen. Zwar enthalten die Regelungen der Abgabenordnung einige Regelungen über die strafrechtlichen Konsequenzen bestimmter Verstöße gegen Steuergesetze, allerdings handelt es sich insoweit um Blanketttatbestände, d.h. offene Gesetze, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. Die Verknüpfung des strafrechtlichen Tatbestandes mit dem besondere Steuerrecht ist kennzeichnend für das Steuerstrafrecht, insbesondere für den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung.
Danach macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt.
Ausgangspunkt einer jeden Steuerhinterziehung ist also die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen. Was erheblich und was pflichtwidrig ist, ergibt sich aus den einzelnen Vorschriften des besonderen Steuerrechts wie etwa dem Einkommensteuergesetz oder dem Umsatzsteuergesetz. Aufgrund dessen ist das Steuerstrafrecht eine eigene und schwierige Materie. Das Steuerstrafrecht verlangt daher auch Ihnen – sollten Sie in die Hände der Strafjustiz und Steuerfahndung gefallen sein – sehr viel Energie, Geduld und Kraft ab.
Im Rahmen unserer Verteidigungstätigkeiten unterscheidet sich das Steuerstrafrecht – also die Strafverfolgung wegen einer angeblich begangenen Steuerhinterziehung – vom allgemeinen Strafrecht. Während der Beschuldigte im allgemeinen Strafrecht das Recht hat, die Aussage zu verweigern, ohne dadurch irgendeinen Nachteil zu erleiden, besteht steuerrechtlich eine besondere Situation: Zwar hat der Verfolgte im Steuerstrafrecht ein Aussageverweigerungsrecht, er ist aber nach der Abgabenordnung im Veranlagungsverfahren bei der Steuerfestsetzung darlegungspflichtig, wenn er keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden will. Diese Konflikt gilt es im Einzelfall zu lösen. Außer in schon laufenden Steuerstrafverfahren stehen wir unseren Mandanten selbstverständlich auch schon im Bereich der Selbstanzeige beratend zur Seite.
Durch die Möglichkeit der Abgabe einer form- und fristgerechten Nacherklärung (Selbstanzeige) können bei schnellem und gezieltem Handeln strafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Gleiches gilt im Fall zollrechtlicher Vergehen.
Hier ist frühzeitige und koordiniertes Vorgehen erforderlich, um Ihre Interessen optimal vertreten zu können.