Die Kanzlei Andrews rechnet Beratungsleistungen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem danach zu bildenden Streitwert ab. Angesichts des komplizierten Kostenrechts kann die Honorarfrage aber immer wieder Anlass für Unstimmigkeiten im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant geben. Im Interesse einer gedeihlichen und dauerhaften Zusammenarbeit bin ich daher an einem möglichst offenen und transparenten Umgang mit dieser Frage interessiert.
Schon nach dem Gesetz ist der Rechtsanwalt verpflichtet, Beratungsleistungen nur gegen Honorar zu erbringen. Dies gilt grundsätzlich auch für kurze Anfragen per Telefon oder E-Mail. Insbesondere gilt dies auch dann, wenn der Anwalt hierauf nicht besonders hinweist. Eine so genannte Erstberatung ist, sofern der Mandant Verbraucher ist, allerdings nach oben gekappt und darf seit dem 01.07.2004 höchstens 190,00 € zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer betragen.
Aufgrund der komplexen Gebührentatbestände des RVG und der BRAGO lässt sich die Höhe ds Honorars nicht immer im Voraus exakt einschätzen. Für die Berechnung der Gebühren wird regelmäßig die objektive wirtschaftliche Bedeutung, der sog. Gegenstandswert einer Angelegenheit, oder in prozessualen Sachen der Streitwert, herangezogen.
Diese Form der Honorarberechnung kann aber sowohl für den Mandanten, als auch für den Anwalt zu unbefriedigenden Ergebnissen und somit zu Unstimmigkeiten führen. Zur Vermeidung solcher Unstimmkeiten biete ich außergerichtliche Beratungsleistungen auf Stundenhonorarbasis an. Im Einzelfall kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden.
Stundenhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass wirklich nur die aufgewendete Zeit, unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes und der Anzahlt der Problemfälle, berechnet wird.
Pauschalhonorare kommen dann in Betracht, wenn der zu erwartende Aufwand zur Bearbeitung einer Sache bereits vorab einigermaßen klar zu überschauen ist.