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Kosten

Die Kanzlei Andrews rechnet Beratungsleistungen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem danach zu bildenden Streitwert ab. Angesichts des komplizierten Kostenrechts kann die Honorarfrage aber immer wieder Anlass für Unstimmigkeiten im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant geben. Im Interesse einer gedeihlichen und dauerhaften Zusammenarbeit bin ich daher an einem möglichst offenen und transparenten Umgang mit dieser Frage interessiert. 

Schon nach dem Gesetz ist der Rechtsanwalt verpflichtet, Beratungsleistungen nur gegen Honorar zu erbringen. Dies gilt grundsätzlich auch für kurze Anfragen per Telefon oder E-Mail. Insbesondere gilt dies auch dann, wenn der Anwalt hierauf nicht besonders hinweist. Eine so genannte Erstberatung ist, sofern der Mandant Verbraucher ist, allerdings nach oben gekappt und darf seit dem 01.07.2004 höchstens 190,00 € zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer betragen. 

Aufgrund der komplexen Gebührentatbestände des RVG und der BRAGO lässt sich die Höhe ds Honorars nicht immer im Voraus exakt einschätzen. Für die Berechnung der Gebühren wird regelmäßig die objektive wirtschaftliche Bedeutung, der sog. Gegenstandswert einer Angelegenheit, oder in prozessualen Sachen der Streitwert, herangezogen. 

Diese Form der Honorarberechnung kann aber sowohl für den Mandanten, als auch für den Anwalt zu unbefriedigenden Ergebnissen und somit zu Unstimmigkeiten führen. Zur Vermeidung solcher Unstimmkeiten biete ich außergerichtliche Beratungsleistungen auf Stundenhonorarbasis an. Im Einzelfall kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. 

Stundenhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass wirklich nur die aufgewendete Zeit, unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes und der Anzahlt der Problemfälle, berechnet wird. 

Pauschalhonorare kommen dann in Betracht, wenn der zu erwartende Aufwand zur Bearbeitung einer Sache bereits vorab einigermaßen klar zu überschauen ist. 

Allgemeines

In dieser Kanzlei sind Kosten kein Tabuthema.

Sie sollen von vornherein wissen, welche Kosten Ihnen für meine Tätigkeit entstehen könnten. Es wird in der Regel immer möglich sein, bei Übernahme eines Mandates mitzuteilen, welche Kosten entstehen können und oft auch, wie das Risiko der Kostentragung verteilt ist.

Für die einzelnen Tätigkeiten erhält der Anwalt Gebühren. Diese werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Dort ist konkret geregelt, was der Anwalt im einzelnen für die entstehenden Gebühren leisten muss und für welche Leistungen weitere Gebühren entstehen. Vergleichbar ist dies z.B. mit der Gebührenordnung der Ärzte.

Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig von dem Wert, der der Angelegenheit zugrunde liegt und von der Art der Tätigkeit (z.B. gerichtliche oder außergerichtliche Klärung) abhängig. In dem RVG werden nach dem Wert so genannte Gebührenrahmen festgelegt, welche bei der Abrechnung durch den Anwalt eingehalten werden müssen. Damit sind Ober -und Untergrenzen bei den Gebühren bestimmt.

Sollte einmal kein konkreter Wert der Angelegenheit bezifferbar sein, können die Gebühren pauschal berechnet werden. Auch hierfür gbit es gesetzliche Vorgaben.

Erstberatung

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein Anwalt ab dem 01.07.2006 für eien Erstberatung eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten vereinbaren soll. Trifft der Anwalt keine Vereinbarung, darf er nicht mehr als 190,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, verlangen. Hierbei handelt es sich um einen Höchstwert, der nicht überschritten werden darf, sofern der Mandant Verbraucher ist. Auch bei der Festlegung dieser Erstberatungsgebühr muss vom Anwalt der Umfang der Tätigkeit und der Wert des Beratungsgegenstandes berücksichtigt werden, so dass eine Erstberatungsgebühr auch deutlich unter den genannten 190,00 € liegen kann. Bei einem weiteren Tätigwerden in derselben Angelegenheit wird die Erstberatungsgebühr mit den weiter entstehenden Gebühren verrechnet. Sofern jedoch eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, kann die Anrechnung der Gebühren ausgeschlossen werden.

Honorarvereinbarung

Die für meine Tätigkeit anfallenden Kosten können auch über einen individuell auszuhändigenden Honorarvertrag vereinbart werden. Honorarvereinbarungen können einen Pauschalpreis für die Tätigkeite beinhalten oder auch auf Stundenbasis getroffen werden. Sie bieten sich insbesondere bei längerer oder regelmäßiger Tätigkeit an, insbesondere bei umfassenden und dauerhafter Beratungen von Unternehmen.

Rechtschutzversicherung

Zur Vermeidung des Kostenrisikos ist der Abschluss einer Rechtschutzversicherung sehr zu empfehlen.Falls Sie bereits eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, darf ich Sie höflich bitten, mir die Versicherungsgesellschaft, sowie die Versicherungsscheinnummer in unserem ersten Gespräch mitzuteilen.

Einkommensschwache Bürger

Chancengleichheit bedeutet nicht die Gewährleistung gleicher Rechte. Diese müssen auch wahrgenommen und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können. Zum Rechtsschutz gehört auch, dass die Inanspruchnahme von Anwälten und Gerichten nicht an den Kosten scheitern darf.

Das Beratungshilfegesetz sichert Personen mit geringem Einkommen eine nahezu kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Erforderlich ist hierfür die Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnise vor dem Rechtspfleger am zuständigen Amtsgericht. Soweit dort nicht unmittelbar geholfen werden kann, wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, mit welchem ein Anwalt eigener Wahl aufgesucht werden kann.

Weiterhin kann, für den Fall, dass der Gang zum Gericht unumgänglich ist, Prozesskostenhilfe beantragt werden. Jeder, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe. Jedoch auch nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten für den eigenen Anwalt und den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten. Nicht erstattet werden die Kosten der Gegenseite, im Falle des Unterliegens.

Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Hier hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird in der Regel für Sie durch uns bei einem Prozessgericht gestellt.